Verkaufs-, Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung, Angebot und Abschluss

Unsere Angebote sind freibleibend auch wenn Waren „wie gehabt“ angeboten werden.
Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht.
Angegebene Preise gelten ab Werk, frei Waggon oder Lastzug verladen. Eventuell erforderliche Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurück-genommen. Nach Zugang der Auftragsbestätigung, sich ergebende Rohstoff- oder Lohnerhöhungen, auch erhöhte Fracht- oder Zollkosten sowie sonstige ähnliche Ereignisse berechtigen den Verkäufer/Vermieter, entweder vom -Vertrage zurückzutreten oder eine angemessene Preiserhöhung zu fordern.

2. Lieferbedingungen, Haftungsbegrenzung

Angegebene Lieferzeiten sind für den Verkäufer/Vermieter unverbindlich. Sind dennoch Lieferfristen vereinbart, ist jeder Schadenersatzanspruch aus der Überschreitung der Lieferzeit ausgeschlossen, sofern er nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware am Werk auf den Käufer/Mieter über, auch soweit frachtfrei vom Verkäufer/Vermieter geliefert wird. Führt der Verkäufer/Vermieter den Versand mit eigenen Fahrzeugen aus, ändert dies nichts am Gefahrübergang, die Haftung wird auf die Leistungen der Betriebs- und Kfz-Haftpflichtversicherung begrenzt.

3. Gefahrenübergang, Verzug

Sollte bei Rückmeldung der angemieteten Geräten das Gerät nicht direkt am nächsten Tage abgeholt werden können, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte nicht entwendet bzw. beschädigt werden. Die Mietzeit beträgt mindestens 4 Wochen (Sonn- und Feiertage werden mitberechnet). Die Miete ist im voraus zu zahlen.
Bei Kauf/Miete auf Abruf ohne Zeitbestimmung oder auf Abruf nach Bedarf hat der Käufer die gesamte Menge der Ware innerhalb von drei Monaten, vom Tage der Auftragsbestätigung an gerechnet, abzurufen. Termingerecht als versandbereit gemeldete Waren müssen zum Termin sofort abgenommen werden, andernfalls ist der Lieferer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen oder über die Ware, auch wenn sie bereits in Rechnung gestellt ist, anderweitig zu verfügen. Dasselbe gilt, wenn der Versand infolge Verkehrssperre oder -sonstiger, durhc den Verkäufer/Vermieter nicht zu vertretender Umstände nicht erfolgen kann.

4. Zahlungsbedingungen

Bei allen Warenlieferungen erfolgt die Zahlung in Bar, Innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.

Bei Miete, Service, Wartung und Reparatur erfolgt die Zahlung innerhalb 8 Tagen netto.

Bei Hereinnahme von Kundenwechseln und Eigenakzepten des Käufers, die gesondert vereinbart werden muss und zu der sich der Verkäufer/Vermieter nicht verpflichtet, übernimmt der Käufer sämtliche Kosten einschließlich -Diskontspesen, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist.
Barzahlungen, Banküberweisungen und Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von Verkäufer/Vermieter ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist.
Zahlt der Käufer nicht innerhalb der Zahlungsfristen, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Er hat sodann Verzugszinsen zu zahlen in Höhe des Kreditzinssatzes, den der Verkäufer/Vermieter an seine Hausbank zahlt.
Aufrechnungsrechte bestehen nur, soweit drei Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig tituliert sind.
Hat der Verkäufer/Vermieter begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers nach Auftragsbestätigung, so kann er Vorkasse verlangen und seine Lieferung davon abhängig machen oder vom Vertrage zurücktreten, insbesondere Rückgabe der Ware verlangen. Begründet ist ein Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, insbesondere dann, wenn zu Lasten des Käufers ein Scheck- oder Wechselprotest ausgebracht ist. Der Verkäufer/Vermieter kann dann auch eventuell gegebene Wechsel des Käufers sofort fälligstellen und Barzahlung verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers/Vermieters bis zur vollen Bezahlung seiner sämtlichen, auch der künftig entstehenden, Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Käufer, auch zur Absicherung einer Saldoforderung des Verkäufers/Vermieters gegenüber dem Käufer bei laufender Rechnung. Auf den Grund des Zahlungsanspruchs kommt es nicht an. Der Käufer ver- oder bearbeitet die Waren für den Verkäufer/Vermieter, die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherung des Vorbehalts- Verkäufers/Vermieters. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht dem Verkäufer/Vermieter gehörenden Waren durch denn Käufer wird der Verkäufer/Vermieter Miteigentümer an der neuen im Verhältnis des Wertes -seiner Waren zu den fremden verarbeiteten, wobei der Wert des fertiggestellten Produkts nach dem Verkaufspreis des Käufers zu bemessen ist.
Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll -bezahlt haben.
Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer/Vermieter abgetreten. Werden Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer/Vermieter gehörenden, Waren verkauft, ist die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vor-behaltswaren im Verhältnis des anteiligen Wertes abgetreten.
Gehören die Vorbehaltswaren dem Verkäufer/Vermieter nur anteilig, so bemißt sich der ihm abgetretene Teil der aus ihrem Verkauf entstehenden -Forderungen nach seinem Eigentumsanteil.
Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf treu-händerisch einzuziehen solange, wie gewährleistet ist, dass die Forderungen des Verkäufers/Vermieters vom Käufer reguliert werden. Der Käufer hat sich jederzeit darüber zu vergewissern, dass – wenn er seine Kundenforderungen einzieht – auch die Bezahlung der Forderungen des Verkäufers/Vermieters durch ihn gesichert ist.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer/Vermieter bestehenden Sicher-heiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer/-Vermieter auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers/Vermieters beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von -Sicherungen nach Wahl des Verkäufers/Vermieters verpflichtet.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Eigentums des Verkäufers/Vermieters durch Dritte hat der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr auf seine Kosten zu versichern. Die Lagerung der vom -Verkäufer/Vermieter unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist von den übrigen Waren getrennt vorzunehmen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer/Vermieter oder einem von ihm Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten, soweit dies für die Durchsetzung von Eigentumsherausgabeansprüche notwendig ist.

6. Mängelrüge/Gewährleistung

Bei Anlieferung der Ware hat der Käufer sie unverzüglich zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich beim Verkäufer/Vermieter innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung geltend zu machen. Für mangelhaft gelieferte Ware leistet der Verkäufer/Vermieter in gleicher Art und Menge Ersatz entsprechend den fehlerhaten, von ihm gelieferten Waren, Frachtkosten für die Rücksendung der fehlerhaften Ware an ihn trägt der Verkäufer/Vermieter, weitere Frachtkosten, der Käufer. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Mangelfolgeschäden und Lagerkosten.
Lassen sich Mängel auch durch Ersatzlieferung nicht beseitigen, ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, vom Vertrage zurücktreten. Die beiderseitigen Leistungen sind zurückzugewähren, die Frachtkosten übernimmt der Verkäufer/Vermieter, darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Angaben technischer Art gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
Garantie: Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang genau zu untersuchen (insbesondere auf Vollzähligkeit) und zu prüfen. Irgendwelche Beanstandungen oder Mängel sind sofort schriftlich dem Verkäufer/Vermieter mitzuteilen.
Es wird für Mängel der Lieferung in der Weise gehaftet, dass alle Teile -unentgeltlich ausgebessert oder nach Wahl des Verkäufers/Vermieters neu geliefert werden, die innerhalb von 12 Monaten (außer Verschleißteile) nach Eingang der Ware beim Käufer infolge vom Käufer zu beweisen der -Material- oder Arbeitsfehler mangelhaft sind. Voraussetzung für die Haftung ist, dass die Mängel sofort nach ihrem Auftreten schriftlich gemeldet worden sind, und zwar unter genauer Angabe aller Einzelheiten (Art der festgestellten Mängel Datum der Lieferung, Bezeichnung der Ware), die zur Nachprüfung durch den Verkäufer/Vermieter erforderlich sind. Auf Wunsch des Verkäufers/Vermieters hat der Käufer ihm die beanstandeten Stücke zur Besichtigung zu -über-senden. Für die Vornahme der Ersatzlieferung hat der Käufer die -erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Die Bestimmung des Zeitpunktes dafür obliegt dem Verkäufer/Vermieter. Ersetzte Teile werden Eigentum des -Verkäufers/-Vermieters.
Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie sofort nach Eingang der Ware schriftlich mitgeteilt worden sind.
Von der Ersatzpflicht sind ausgeschlossen Beschädigungen, die durch fahrlässige oder sonstige unsachmässige Behandlung beim Käufer entstehen. Die Beweislast dafür, dass es sich nicht um solche Beschädigungen handelt, hat der Käufer.
Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn Reparaturen, Veränderungen oder Ersatz einzelner Teile von einer anderen Firma als der des Verkäufers/Vermieters vorgenommen worden sind.
Für Ersatzlieferung gelten diese Bestimmungen entsprechend. Über die -Ersatzlieferung hinausgehende Kosten und Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Auswechslungskosten, werden nicht vergütet.

7. Gerichtstand, Erfüllungsort

Für alle Rechtsbeziehungen ist deutsches Recht maßgebend. Als Gerichtsstand gilt Hadamar, sofern der Kunde Vollkaufmann ist.
Abänderungen oder Zusätze zu den obigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedinungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Reisende und Handelsvertreter sind zur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer/Vermieter und Käufer nicht -berechtigt, auch nicht zur Entgegennahme von einseitigen rechtsgestaltenden Erklärungen. Ein Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der Verkäufer/-Vermieter den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
Sind einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam, so berührt das die -Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht.

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